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MADEBYS9

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  • telefon: 07851 8986099
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Geschäftsinhaber

  • Helga Altmann
  • Ust-Idnr.: DE323527618
  • Steuernr.: 08103 | 27229


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Sie hier einsehen.

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Haftungshinweis

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Haftungsausschluss

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Wichtige Information:

Die Firma MADEBYS9 Designagentur nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Markenschutz

Das Markenrecht schützt die Werbeleistung des geschäftlich Tätigen, bzw. Kaufmannes. Eine Produkt, bzw. eine Dienstleistung, die neu am Markt ist, benötigt oft mehrere Jahre, bis sie sich bei den Kunden "durchsetzt". Wird ein bestimmtes Angebot einmal für qualitativ gut und preiswert befunden, so sucht der angesprochene Kreis von Personen oder Firmen, der dieses Produkt nachfragt zukünftig nach einem Merkmal, das Ihn bei seinem nächsten Kauf wieder zu dem einmal für gut befundenen Produkt leitet. Genau darauf ist Werbung gerichtet - ausfallen und sich von anderen Mitbewerbern unterscheiden. Dieses Unterscheidungsmerkmal, sei es ein Wort oder Wortbestandteil, ein Bild, ein Klang eine bestimmte Form der Verpackung o.ä., ist es, was das Markenrecht schützt. Als Inhaber einer bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragenen Marke, also eines, das Produkt oder Ihre Dienstleistung kennzeichnenden und unterscheidbar machenden Wort-/ oder Bildzeichens, können Sie Mitbewerbern deutschlandweit die Benutzung identischer oder ähnlicher Kennzeichen untersagen und somit verhindern, dass sich Konkurrenten an den von Ihnen erarbeiteten "guten Ruf", den Ihre Waren und Dienstleistungen genießen, "anhängen" und diesen ausnutzen. Auf der anderen Seite müssen Sie darauf achten, keine fremden bestehenden Markenrechte zu verletzen. Hauptquelle für derartige Verletzungen ist das Internet. Die Aufnahme der Benutzung einer bestimmten Domain kann fremde Markenrechte verletzen. Darum sollte vor jeder Markenanmeldung oder Registrierung einer Domain, bzw. Firmennamensendung die Recherche nach identischen und ähnlichen Marken - oder Firmennamensrechten stehen. Ich recherchiere für Sie und werte das Ergebnis der Recherche gemeinsam mit Ihnen aus. Bei Konflikten mit fremden Rechten zeige ich Ihnen alternative Handlungsmöglichkeiten.
Man unterscheidet zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/ Bildmarken, 3-D-Marken und konturenlosen Farbmarken, Klangmarken und Geruchsmarken. Entsprechend der Ausdehnung ihres Schutzbereiches unterscheidet man zwischen nationalen Marken, Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen.
Die Eintragung einer nationalen (deutschen) Marke oder einer Europäischen Gemeinschaftsmarke, die auf entsprechenden Antrag seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes in München, bzw. des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt in spanischen Alicante registriert werden, ist Voraussetzung für die Beantragung einer Internationalen Registrierung in den Ländern der Welt, die dem Madrider Markenabkommen, bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten sind.
Quelle_Patent- und Markenrecht_München Während der Schutzbereich der nationalen (deutschen) Marke auf das jeweilige (deutsche) Staatsgebiet beschränkt ist, genießt eine Europäische Gemeinschaftsmarke Schutz für sämtliche EU-Mitglieds-Staaten. Die Internationale Registrierung, die auf der Basis- oder Heimatmarke aufbaut, sichert Schutz in jeweiligen einzelnen Ländern der Welt, die entweder Mitglieder des sog. Madrider Markenabkommens sind oder später dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten sind.
Eine Wortmarke ist ein bestimmter Wortbegriff, der sowohl abstrakte, als auch konkrete Unterscheidungskraft aufweisen muss. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei regelmäßig jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 -YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 -FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II). Eine Wortmarke besitzt jedoch keine Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich sonst um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH aaO).
Eine Bildmarke ist ein als Marke in dem amtlichen Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenes abstrakt und konkret unterscheidungskräftiges Bildzeichen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.2002 - I ZB 19/00, GRUR 2003, 342 f. = WRP 2003, 519 - Winnetou, m.w.N.). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird oder in einfachen geometrischen Formen oder werbeüblichen Grafiken (Striche, Punkte oder Kreise) bestehen, im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten; Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang). Soweit die Elemente eines Bildzeichens lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, GRUR 2001, 734, 735 = WRP 2001, 690 - Jeanshosentasche). Erschöpft sich das Zeichen dagegen nicht in der Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern weist es darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (BGH GRUR 2001, 239, 240 - Zahnpastastrang).
Eine Wort-/Bildmarke ist die Kombination eines Wort- und Bildbestandteils, wobei es sich um eine dauerhafte Kombination aus Elementen von Text und Grafik handeln muss. Im Gegensatz zur Wortmarke können mittels einer Wort-/ Bildmarke auch Begriffe als Wortbestandteil einer Wort-/ Bildmarke markenrechtlich geschützt werden, die aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses als solche dem Markenschutz nicht zugänglich sind. Der Markenschutz einer Wort-/ Bildmarke erstreckt sich jedoch stets nur auf die Gesamtheit von Wort- und Bildbestandteil zusammen.
Eine 3-D-Marke hat die kennzeichnungskräftige Formgebung zum Schutzgegenstand. Von der Eintragung ausgeschlossen sind dreidimensionale Formgebungen und Kennzeichen, soweit die Formgebung durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist bzw. die Formgebung den wesentlichen Wert der Ware darstellt. Der Grund für eine sehr enge Auslegung der Eintragungsausschlüsse ergibt sich aus der Erwägung, dass dreidimensionale Formgebungen einen Rechtschutz durch Anmeldung eines Geschmacksmusters erlangen können. Da aber Geschmacksmuster - anders als Marken - nicht beliebig oft verlängert werden können, besteht oft das Interesse, die zeitliche Befristung des Schutzrechtes zu unterlaufen, indem für das Modell/die Formgebung ein Schutz über eine dreidimensionale Marke erlangt wird.
Mit dem Begriff konturenlose Farbmarke wird eine von einem bestimmten Antragsteller durch Eintragung für sich monopolisierte Farbe bezeichnet. Weil eine abstrakte Farbe konkret unterscheidungskräftig sein kann, also geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und so ihrer Herkunftsfunktion gerecht zu werden, kann eine solche Farbe auch grundsätzlich in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. Allerdings muss die einzutragende Farbmarke grafisch darstellbar sein. Grafische Darstellbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn sie klar, eindeutig, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Das bedeutet, dass für abstrakte Farbmarken der jeweilige Farbton nach einem internationalen Farbklassifikationssystem (z.B. RAL, HKS, PANTONE).
Eine Klangmarke ist ein, in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes in München eingetragenes, Klangbild, dass geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und so der Herkunftsfunktion einer Marke gerecht wird. Die einzutragende Klangmarke muss allerdings ebenfalls grafisch darstellbar sein. Grafische Darstellbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn sie klar, eindeutig, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
Eine Geruchsmarke ist ein, in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes in München eingetragenes, Geruch, der geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und so der Herkunftsfunktion einer Marke gerecht wird. Die einzutragende Geruchsmarke muss allerdings ebenfalls grafisch darstellbar sein. Grafische Darstellbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn sie klar, eindeutig, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist (vgl. Urteil des EuGH v. 12. Dezember 2002, Az. C-273/00).

Urheberrecht

Urheberrecht Das Urheberrecht schützt Ihre Interessen als Werkschaffender und ermöglicht es efizient gegen Verletzungen des sogenannten "geistigen Eigentums" (intellectual property) vorzugehen. So stehen Ihnen als Urheber unter anderem Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche zu, die auf eine leistungsgerechte Entlohnung Ihrer werkschaffenden Tätigkeit abzielen.
Bei Rechtsanwalt & Journalist Olaf Kretzschmar erhalten Sie Informationen darüber, ob Sie
• Schöpfer eines urheberrechtsschutzfähigen Werkes sind sowie
• Aufklärung über Ihre Rechte als Urheber, wie z.B. die alleinigen Veröffentlichungs-,
Vervielfältigungs-, Verbreitungs- oder Ausstellungsrechte in Bezug auf Ihr Werk. Zum Zwecke einer optimalen wirtschaftlichen Verwertung Ihrer Rechte erarbeitet Rechtsanwalt & Journalist Olaf Kretzschmar für Sie Lizenzverträge mit denen Sie anderen Personen, die Nutzung Ihres Werkes in jeweils gewünschter Form gegen Entgelt, der so genannten Lizenz, gestatten.
Vor der Verwertung des von Ihnen geschaffenen Werkes steht jedoch zunächst eine zwingend vorzunehmende Beweissicherung. Das Urheberrecht in Deutschland ist ein Recht an einem geistigen Gut, das unmittelbar mit Schöpfung eines schutzfähigen Werkes in der Person des Schöpfers entsteht, ohne dass es der Eintragung in ein Register bedarf. Ein solches Register gibt es, im Gegensatz zu dem amerikanischen Rechtskreis, auch gar nicht. Das bedeutet für Sie, dass Sie einen flüchtigen nichtgreifbaren Vermögensgegenstand geschaffen haben.
Letztlich müssen Sie als Urheber im Falle der Verletzung Ihres Rechts die zeitlich vorrangige Stellung als Urheber des konkreten verletzten Werkes beweisen. Dazu bieten sich Ihnen verschiedene wirkungsvolle Möglichkeiten, die Ihnen Rechtsanwalt & Journalist Olaf Kretzschmar auf Nachfrage gern ausführlich erläutert:
• Rechtliche Begutachtung Ihres Werkes auf Schutzfähigkeit in Bezug auf das Urhebergesetz
• Beweissicherung
• Vertragsgestaltung
• Durchsetzung Ihrer Urheberrechte im Verletzerprozess
Als ausübendem Künstler, der ein fremdes urhebergeschütztes Werk aufführt stehen Ihnen neben Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten noch andere Rechte zu. Wenn Sie als Quelle: Auszug_Rechtsanwalt O.Kretschmar
Fotograf oder Filmschaffender arbeiten, selbst Tonträger herstellen oder aber als Rundfunkveranstalter Funksendungen ausstrahlen sollten Sie sich über den Umfang Ihrer Leistungsschutzrechte im Klaren sein.
Mein Service für Werkschaffende: Ich zeige Ihnen alle zum Schutz Ihres Werkes in Betracht kommenden Möglichkeiten auf und wähle gemeinsam mit Ihnen die für Sie (kosten- )günstigste Schutzstrategie aus.
Die individuellen Kosten, die zum Schutz und zur Verteidigung Ihrer Urheberrechte anfallen, richten sich nach dem im Einzelfall anzusetzenden Streitwert/ Gegenstandswert.
Der Streitwert/ Gegenstandswert bemisst sich am Finanziellen Interesse des Verletzten in Bezug auf die Erledigung der Rechtssache, konkret die Abwehr der Beeinträchtig seiner Urheberrechte, das Auskunftsinteresse, sowie das Interesse an der Feststellung einer grundsätzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz im konkreten Einzelfall.

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